Der Vormund erhält mit der Übertragung das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes oder Jugendlichen zu sorgen. Dabei ist er privatrechtlich tätig und in der Ausübung seines Amtes unabhängig. Er hat sich in allen Entscheidungen allein vom Interesse des Mündels leiten zu lassen.
Die zur Führung der Vormundschaft bestellte Person untersteht der Fachaufsicht des Vormundschaftsgerichts (§ 1837
BGB) und der Dienstaufsicht und Richtlinienkompetenz des Dienstherrn (Jugendamtsleitung). Die Grenzen der Dienstaufsicht ergeben sich aus § 55 Abs.2 Satz 3 SGB VIII.
Vorgesetzte sind nur dann befugt, dem Vormund im Einzelfall Weisungen zu erteilen, wenn diese zur Vermeidung
rechtswidrigen Handelns oder eines unmittelbar bevorstehenden Schadens erforderlich sind. Der Vormund ist berechtigt, die Interessen des Mündels gegen abweichende Auffassungen sozialer Dienste des
Jugendamtes durchzusetzen.
Der Vormund vertritt sein Mündel in eigener Verantwortung und ist in seinem Beurteilungsspielraum für
Entscheidungen nur dem Kindeswohl und der Einhaltung rechtlicher Vorgaben verpflichtet.