Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels.
Er ist in den Aufgabenkreisen der Personensorge und der Vermögenssorge tätig.
Er ist verpflichtet, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachvollziehbar nachzuweisen.
Das Vermögen des Mündels ist grundsätzlich mündelsicher anzulegen.
Einzelne Vermögensverfügungen bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahrs kann das Mündel die Bestellung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist.
Die Vormundschaft endet,
Rechte und Pflichten eines Vormunds
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten.
Als Vormund wird die Person berufen, die von den Eltern des Mündels als Vormund benannt wird, beispielsweise im Wege einer letztwilligen Verfügung (Verfügungen, Testament, Erbvertrag ua.).
Ist der Vormund nicht durch die Eltern bestimmt, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.
Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.
Soweit der Vormund Mündelgeld verwaltet, hat er es grundsätzlich mündelsicher (§§ 1807 ff. BGB) anzulegen. Bei größerer Vermögensverwaltung kann dem Vormund (nicht dem Amtsvormund) ein Gegenvormund zur Seite gestellt werden.
Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten.
Die Aufgaben des Vormundes umfassen die gesamte Bandbreite der elterlichen Sorge. Der Vormund übt die gesetzliche Vertretung des Mündels aus und nimmt dessen Interessen wahr. Er ist als gesetzlicher
Vertreter des Kindes oder Jugendlichen Empfänger einer Hilfe zur Erziehung und Beteiligter am Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII. Er übt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII aus. Der
Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet. Es ist unerlässlich, dem Mündel eine qualifizierte, erfahrene Person als Vormund oder Pfleger zur Verfügung zu stellen.