Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen
sind.
- Wünsche
der betreuten Personen werden gestärkt
Durch die Reform wird in § 1821 BGB n.F. ausdrücklich klargestellt, dass Maßstab der
Betreuungsführung, auch in Vermögensangelegenheiten, die regelmäßige Nachfrage nach dem Wunsch und Willen der betreuten Person ist.
Die Pflicht, deren Wunsch zu befolgen, gilt grundsätzlich auch bei der Entscheidung des Betreuungsgerichts, wer zur gesetzlichen Betreuerin oder zum gesetzlichen Betreuer bestellt
wird.
- Aus allem
folgt, dass der/die Betreuer/in die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten kann (§
1821 Abs. 2 BGB).