Im Wesentlichen beinhaltet das Reformgesetz eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), in dem das Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer geregelt ist und das ab dem 01.01.2023 das bisherige Betreuungsbehördengesetz (BBG) ersetzen wird.
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Betreuungsrecht wird ab dem 01.01.2023 nicht mehr in den §§ 1896 – 1908 in BGB geregelt sein, sondern in den §§ 1814 – 1881 BGB und damit deutlich umfangreicher. Grund hierfür ist vor allem der Wegfall der Verweisungsnorm (§ 1908 i BGB), die für zahlreiche Rechtsfragen, die sinngemäße Anwendung des Vormundschaftsrechts vorsieht. Durch den Wegfall dieser umständlichen Verweisung, wird das Betreuungsrecht nicht nur verständlicher und übersichtlicher, sondern auch endgültig vom Vormundschaftsrecht getrennt geregelt. Die folgende Gliederung des Betreuungsrechts Buch 4 / Abschnitt 3 / Titel 2 des BGB beinhaltet die 5 Untertitel:
Der besonders umfangreiche Untertitel "Führung der Betreuung" beginnt mit einer zentralen Norm des Betreuungsrechts – nämlich § 1821 BGB (bisher: § 1901 BGB) – und beinhaltet außerdem Regelungen zur Personensorge einerseits und zur Vermögenssorge andererseits, wobei die Vermögenssorge die für Berufsbetreuer wesentlichen Vorschriften über Anzeigepflichten, genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Genehmigungserklärungen beinhaltet. Neu ist die Anzeigepflicht, die an die Stelle der Innengenehmigung tritt.
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht ein/e Betreuer/in bestellt wird. Betreuer/innen dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist .
Bereiche, die die Betroffenen
eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuer/innen nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen
Verfahren festgestellt.
Betreuer/innen haben die Aufgabe, die Betreuten in dem ihm/ihr übertragenen Wirkungskreis zu beraten, zu unterstützen und zu vertreten. Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die
Handlungen innerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Aufgabenkreises.